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    Die steuerrechtliche Behandlung von Werbegeschenken: Freigrenzen und Pauschalbesteuerung

    Bei der steuerrechtlichen Behandlung von Werbeartikeln unterscheidet das Finanzamt nicht nur nach dem Wert des Werbegeschenks, sondern auch danach, ob der Beschenkte ein Angestellter im eigenen Unternehmen ist, oder ob es sich um einen Kunden und Geschäftspartner handelt. Das Steuerrecht kennt dabei jedoch auch eine praktische Ausnahme: Alle Werbegeschenke mit einem Produktpreis unter 10,00 Euro gelten als Streuartikel, die sowohl für den Schenkenden als auch für den Beschenkten steuerfrei sind und für die gleichzeitig auch die damit einhergehende Dokumentationspflicht gegenüber dem Finanzamt entfällt.

    Wer muss die Werbeartikel-Geschenke versteuern? Der Schenkende oder der Beschenkte?

    Grundsätzlich muss der Beschenkte alle Werbegeschenke über 10,00 Euro Warenwert in der Einkommenssteuererklärung als Betriebseinnahme (Unternehmer, Freiberufler) bzw. Arbeitslohn (Angestellter) verbuchen und dann mit seinem eigenen, individuellen Steuersatz versteuern. In der Praxis ist es jedoch üblich, dass das schenkende Unternehmen gemäß §37b EStG eine Pauschalsteuer in Höhe von 30% zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer bezahlt. Der Beschenkte muss das Werbegeschenk dann in diesen Fällen nicht mehr versteuern, muss jedoch vom Schenkenden über die Übernahme der Steuerschuld informiert werden. Diese 30%ige Pauschalsteuer durch den Schenkenden ist bis zu einem Werbeartikelwert von 10.000 Euro pro Beschenktem und Jahr möglich.

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    Die steuerlichen Freigrenzen und Wertgrenzen bei Werbegeschenken im Überblick:

    • Werbeartikel bis 10 Euro Produktpreis: Alle Werbegeschenke unterhalb der Freigrenze von 10,00 Euro werden als Streuartikel (englisch: Giveaway) bezeichnet. Diese sind gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 1 EstG sowohl für den Schenkenden, als auch für den Beschenkten steuerfrei. Die Ausgaben hierfür können als Betriebsausgaben von der Steuer abgezogen werden und es besteht auch keine Dokumentationspflicht gegenüber dem Finanzamt.
    • Werbegeschenke bis 50 Euro pro Kopf und Jahr: Werbegeschenke mit einem Produktwert über 10,00 Euro bis zu einer Freigrenze von 50,00 Euro pro Beschenkten und Jahr können immer noch als Betriebsausgaben von der Steuer abgezogen werden. Allerdings müssen diese Sachzuwendungen von dem Beschenkten versteuert werden. Daher ist das schenkende Unternehmen nun auch zu einer Dokumentation verpflichtet, damit das Finanzamt die korrekte Versteuerung nachvollziehen kann. Der Schenker kann dem Beschenkten die Versteuerung jedoch mit einer Pauschalsteuer von 30% abnehmen.
    • Mitarbeitergeschenke bis 60 Euro pro Jahr: Für die Mitarbeiter des eigenen Unternehmens gilt ein höherer Werbegeschenk-Freibetrag als für Geschenke an Kunden oder Geschäftspartner. Statt 50,00 Euro pro Kopf und Jahr beträgt die Freigrenze hier 60,00 Euro pro Mitarbeiter und Jahr.
    • Werbegeschenke über 50 Euro, bzw. 60 Euro pro Jahr: Beim Überschreiten der Freigrenze kann der gesamte Werbegeschenkbetrag nicht mehr als Betriebsausgaben steuermindernd abgesetzt werden. Steuerrechtlich handelt es sich dann um eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen, die Ausgaben müssen also zuvor noch als Gewinn versteuert werden.

    Zwei weitere Möglichkeiten für steuerfreie und sozialversicherungsfreie Werbeartikelgeschenke

    • Mitarbeitergeschenke und Gutscheine bis 44,00 Euro pro Monat: Den Angestellten des eigenen Unternehmens dürfen zusätzlich noch steuer- und sozialversicherungsfreie Werbe-Sachgeschenke im Wert bis 44,00 Euro pro Mitarbeiter und Monat gemacht werden. Diese „kleine Sachbezugsfreigrenze“ (§8 Abs. 2 Satz 11 EstG) beinhaltet zwar auch Gutscheine (wie z.B. Tankgutscheine oder den Beitrag für das Fitnesscenter), allerdings kein Bargeld. Letzteres würde voll auf den Arbeitslohn angerechnet werden.
    • Weitere Mitarbeitergeschenke bis 40,00 Euro zu bestimmten Anlässen: Das Steuerrecht erlaubt weitere, Anlass bezogene Werbe-Sachgeschenke an die eigenen Mitarbeiter, die ebenfalls steuer- und sozialabgabenfrei sind. Dies beinhaltet Sachgeschenke bis 40,00 Euro zu besonderen Anlässen wie Geburtstag, Hochzeit, Betriebszugehörigkeitsjubiläum oder der Geburt eines Kindes.

    Sind die Grenzbeträge für die Werbeartikelbesteuerung Brutto oder Netto?

    Ist das schenkende Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt, beziehen sich die genannten Beträge auf den Nettowarenwert. Ansonsten muss die 50-Euro-Grenze für Kunden und Geschäftspartner, sowie die 60-Euro-Grenze für Angestellte des eigenen Unternehmens, inklusive der jeweiligen Mehrwertsteuer eingehalten werden. Da sich die Freigrenze auf den Produktwert bezieht, sollten alle Zusatzleistungen und Services gesondert ausgewiesen werden.

    Steuerliche Absetzbarkeit: Wann sind Werbegeschenke als Betriebsausgaben abziehbar?

    • Streuartikel bis 10,00 Euro sind komplett als Betriebsausgaben von der Steuer absetzbar.
    • Bei Werbegeschenken bis 50 Euro pro Jahr und Kopf gilt die Übernahme der Pauschalbesteuerung von 30% ebenfalls als Geschenk (ein „Steuergeschenk“) und wird dem Gesamtbetrag daher hinzugerechnet. Überschreitet der Gesamtbetrag inkl. Pauschalbesteuerung die 50-Euro-Freigrenze, ist laut dem Bundesfinanzhof der Gesamtbetrag nicht mehr als Betriebsausgaben abziehbar (Urteil vom 30.03.2017, Az. IV R 13/14).
    • In der Regel handhaben das die Finanzämter allerdings anders. Solange der Wert der Werbegeschenke unter der Freigrenze bleibt, sind sowohl die Geschenkkosten wie auch die übernommene Steuer als Betriebsausgaben abziehbar. Bitte konsolidieren Sie diesem Punkt jedoch Ihren persönlichen Steuerberater.
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    Hinweis: Die Steuertipps von Bettmer – erfolgreiche Werbeartikel bezüglich der Versteuerung und Absetzbarkeit von Werbegeschenken dienen einer allgemeinen Information und ersetzen keinesfalls eine Steuerfachberatung durch einen qualifizierten Steuerberater.


    Rubrik: RATGEBER

    Bildquelle: Adobe Stock, Shutterstock

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